Die bestandene Abschlussprüfung der Handelsschule ist mit folgenden Berechtigungen verbunden:
I. Berechtigungen gemäß Berufsausbildungsgesetz

Mit dem Zeugnis sind Berechtigungen verbunden, die im Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969 in der geltenden Fassung, sowie in den zum Berufsausbildungsgesetz erlassenen Verordnungen geregelt sind.
Der erfolgreiche Abschluss dieser Ausbildung wird den im Erlass des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend BMWFJ-33.800/0005-I/4/2012 angeführten Lehrabschlüssen gleichgehalten.

II. Berechtigungen gemäß Gewerbeordnung

Mit dem Zeugnis sind Berechtigungen verbunden, die in der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994 in der geltenden Fassung, sowie in den zur Gewerbeordnung erlassenen Verordnungen und Erlässen geregelt sind.
Auf Grund des Zeugnisses entfällt gemäß § 8 Abs. 2 Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993 in der geltenden Fassung, der Prüfungsteil "Unternehmerprüfung".

III. Berechtigungen in der Europäischen Union

Das Ausbildungsniveau der mit diesem Zeugnis abgeschlossenen Ausbildung entspricht Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU.