Der positive Abschluss der Reife- und Diplomprüfung ist mit folgenden Berechtigungen verbunden:
I. Zugang zu Universitäten, Kollegs, Akademien, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen

Das Reife- und Diplomprüfungszeugnis berechtigt gemäß Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962 in der geltenden Fassung, zum Besuch einer Universität, eines Kollegs und einer Akademie, gemäß Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993 in der geltenden Fassung, zum Besuch eines Fachhochschul-Studienganges sowie gemäß Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006 in der geltenden Fassung, zum Besuch einer Pädagogischen Hochschule.

II. Berechtigungen gemäß Berufsausbildungsgesetz 

Mit dem Zeugnis sind Berechtigungen verbunden, die im Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969 in der geltenden Fassung, sowie in den zum Berufsausbildungsgesetz erlassenen Verordnungen geregelt sind.
Der erfolgreiche Abschluss dieser Ausbildung wird den im Erlass des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend BMWFJ-33.800/0005-I/4/2012 angeführten Lehrabschlüssen gleichgehalten.

III. Berechtigungen gemäß Gewerbeordnung

Mit dem Zeugnis sind Berechtigungen verbunden, die in der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994 in der geltenden Fassung, sowie in den zur Gewerbeordnung erlassenen Verordnungen und Erlässen geregelt sind.
Auf Grund des Zeugnisses entfällt gemäß § 8 Abs. 2 Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993 in der geltenden Fassung, der Prüfungsteil "Unternehmerprüfung".

IV. Berechtigungen in der Europäischen Union

Die mit dem Zeugnis abgeschlossene Ausbildung ist ein reglementierter Ausbildungsgang gemäß Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU. Das Ausbildungsniveau entspricht Artikel 11 Buchstabe c der Richtlinie.